Freie Journalisten
- Voraussetzungen für die Aufnahme
- Zusätzliche Vorsorge
- Hinweise auf Scheinselbstständigkeit
- Status klären
- Ohne Pflichtversicherung
Bei der Künstlersozialkasse müssen sich Freie selbst formlos anmelden. Als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge schätzen die KSK-Versicherten jeweils am Jahresende selbst ihr Arbeitseinkommen des nächsten Jahres. Wer sein Einkommen extra zu niedrig einschätzt, um Beiträge zu sparen, verschenkt Zuschüsse zur Rentenversicherung. Wer sein Einkommen zu hoch einschätzt, um sein Rentenkonto aufzubessern, zahlt gleichzeitig auch höhere Krankenkassenbeiträge.
Voraussetzungen für die Aufnahme
Um Mitglied der KSK zu werden, müssen Journalisten und Publizisten gewisse Voraussetzungen erfüllen: Die Publizistik muss als Hauptberuf überwiegend im Inland, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden. Außerdem darf der freie Publizist nicht mehr als einen Angestellten haben. Eine geringfügige Tätigkeit als Arbeitnehmer ändert nichts an der Versicherung in der KSK.Nicht in die KSK aufgenommen wird, wer aus der selbstständigen publizistischen Tätigkeit weniger als 3.900 Euro im Jahr bezieht oder wer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings können selbstständige Künstler und Publizisten, deren Einkommen im Grenzbereich liegt, selbst entscheiden, ob sie versichert werden wollen. Dazu können sie bei der Einkommensschätzung ein höheres oder niedrigeres Einkommen angeben (Landessozialgericht Bayern, Aktenzeichen L 4 KR 96/89). Wer zusätzlich durch Einkünfte aus einer nicht-künstlerischen oder nicht-selbstständigen Tätigkeit mehr als 3.900 Euro im Jahr verdient, wird in der KSK nur renten-, aber nicht kranken- und pflegeversichert. Berufsanfänger, die sich erst auf dem Markt etablieren müssen, werden in den ersten drei Jahren als Selbstständige auch dann in der KSK versichert, wenn ihr Einkommen unter 3.900 Euro liegt.
Zusätzliche Vorsorge
Als zusätzlichen Schutz neben der Pflichtversicherung können und sollten Selbstständige ebenso wie Arbeitnehmer eine private Altersvorsorge abschließen. Sie erhalten dann in der Regel auch die staatliche Förderung wie bei der so genannten Riester-Rente.Ein Thema, um das sich besonders viele Gerüchte ranken, ist die "Scheinselbstständigkeit". Der Begriff bedeutet, dass jemand nach Art der Tätigkeit eindeutig Arbeitnehmer ist, aber vom Auftraggeber trotzdem wie ein Selbstständiger beschäftigt wird. Da Selbstständige keinen Anspruch haben auf Kündigungsschutz, Sozialversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Tarifbezahlung, sind sie in der Regel für den Auftraggeber billiger.
Hinweise auf Scheinselbstständigkeit
Es gibt Hinweise, anhand derer Betriebsprüfer feststellen, ob es sich bei einem Mitarbeiter um einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen handelt. Wenn ein so genannter freier Publizist weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers fest eingeplant ist, spricht das für einen beschäftigten Arbeitnehmer. Hinweise dafür können sein: die Arbeit in den Räumen des Auftraggebers, vielleicht sogar mit festem Arbeitsplatz, das Aufführen des Namens mit Telefonnummer im Firmenverzeichnis, durch den Auftraggeber gestelltes Arbeitsgerät, feste Arbeitszeiten, die Einteilung in Dienstpläne, die Verpflichtung zur Teilnahme an internen Besprechungen und Aufträge anzunehmen sowie fehlendes unternehmerisches Handeln und unternehmerisches Risiko. Für eine nicht-selbstständige Beschäftigung spricht ebenfalls, wenn der Mitarbeiter nicht für Dritte arbeiten darf, nach Tarifvertrag bezahlt wird, ein festes Monatsentgelt bekommt, Urlaubsanspruch besitzt und die gesetzlichen Kündigungsfristen für ihn gelten.Status klären
Besteht Unklarheit über den Status eines Mitarbeiters, können Freie oder ihre Auftraggeber bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Verfahren einleiten, durch das eine Tätigkeit als selbstständig oder Beschäftigung definiert wird (Clearingstelle). Die Versicherungspflicht gilt bei festgestellter Arbeitnehmereigenschaft auch rückwirkend. In diesem Fall muss der Auftraggeber den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nachzahlen.Ohne Pflichtversicherung
Selbstständige, die nicht Mitglied der KSK werden können, sollten auf Alternativen zurückgreifen. Renten- oder Kapitallebensversicherungen werden oft von berufsständischen Versorgungswerken angeboten. Für Journalisten wäre dies zum Beispiel das Versorgungswerk der Presse, das von den Verlegerverbänden und Journalistengewerkschaften getragen wird, oder die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten. Auch eine private Rentenversicherung ist möglich.Deutsche Rentenversicherung - Braunschweig-Hannover
13.09.2006